| 1.) | Wie viele Schulen in freier Trägerschaft gibt es? | |
| 2.) | Warum gibt es überhaupt Schulen in freier Trägerschaft? | |
| 3.) | Welche Arten von Schulen in freier Trägerschaft gibt es? | |
| 4.) | Was unterscheidet Ersatz- und Ergänzungsschulen? | |
| 5.) | Welche Vorteile haben Schulen in freier Trägerschaft? | |
| 6.) | Wie finanzieren sich Schulen in freier Trägerschaft? | |
| 7.) | Sind Schulen in freier Trägerschaft nur etwas für Reiche? | |
| 8.) | Wie gründet man eine Privatschule? | |
| 9.) | Welche Voraussetzungen müssen LehrerInnen an Schulen in freier Trägerschaft erfüllen? | |
| 1.) | Wie viele Schulen in freier Trägerschaft gibt es? | |
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In Deutschland gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im
Schuljahr 2004/05 rund 4.600 Schulen in freier Trägerschaft. Hinzu kommen weitere
Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, die nicht den gesetzlich
festgelegten Schulbegriff erfüllen (z. B. Sprachschulen,
Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen). |
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| 2.) | Warum gibt es überhaupt Schulen in freier Trägerschaft? | |
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Der Staat besitzt weder ein Monopol in
Bildungs- und Erziehungsfragen noch ein Schulmonopol. Schon lange, bevor
sich der Staat mit Schulfragen befasste, stand das private Schulwesen in
hohem Ansehen. In der freiheitlich-demokratischen Staatsform unseres
Grundgesetzes sind neben staatlichen Schulen entsprechende Schulen in freier
Trägerschaft vom Staat nicht nur zu dulden, sondern zu gewährleisten.
Artikel 7, Absatz 4 unseres Grundgesetzes sagt: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“ |
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| 3.) | Welche Arten von Schulen in freier Trägerschaft gibt es? | |
| Schulen in freier Trägerschaft gibt es sowohl im allgemein bildenden als auch im berufsbildenden Bereich. Im allgemein bildenden Bereich können dies zum Beispiel Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen oder Internationale Schulen sein. Im berufsbildenden Bereich gibt es unter anderem Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen oder Fachakademien in freier Trägerschaft. Daneben gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen. Schulen in freier Trägerschaft (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) unterteilen sich in Ersatz- und Ergänzungsschulen. | ||
| 4.) | Was unterscheidet Ersatz- und Ergänzungsschulen? | |
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Eine Privatschule ist dann eine Ersatzschule, wenn sie Bildungsgänge oder
Abschlüsse anbietet, die so oder vergleichbar auch an staatlichen Schulen
angeboten werden oder zumindest vorgesehen sind. Sie „ersetzen“ also im
Prinzip eine staatliche Schule. Daher erfüllen SchülerInnen mit dem Besuch
einer Ersatzschule auch die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse
sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter
der Rechtsaufsicht des Staates und verfolgen mit der Maßgabe der
Gleichwertigkeit von Abschlüssen die Ziele der staatlichen
Rahmenrechtlinien. In den meisten Bundesländern wird zwischen „anerkannten“ und „genehmigten“ Ersatzschulen unterschieden. Anerkannte Ersatzschulen können staatliche Abschlüsse wie z. B. das Abitur oder die Mittlere Reife selbst vergeben. Genehmigte Ersatzschulen dürfen diese Abschlüsse nicht selbst vergeben; ihre SchülerInnen erwerben diese Abschlüsse in externen Prüfungen. Grundsätzlich muss jede Ersatzschule vom Staat genehmigt werden. Ersatzschulen erhalten pro Schüler einen Finanzausgleich vom Staat, der je nach Bundesland derzeit im Schnitt bei zwei Dritteln der Kosten liegt, die der Schüler an einer staatlichen Schule verursachen würde. Diesen Finanzausgleich erhalten die Schulen aber in der Regel frühestens drei Jahre nach ihrer Gründung. Einzige weitere Einnahmequelle für Ersatzschulen ist das Schulgeld der Eltern, das laut Grundgesetz so bemessen sein muss, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Alle übrigen Schulen in freier Trägerschaft (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) sind Ergänzungsschulen. Sie bieten Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die weder an staatlichen Schulen angeboten werden noch vorgesehen sind. Ergänzungsschulen „ergänzen“ also das staatliche Schulsystem. Auch mit dem Besuch einer Ergänzungsschule kann – je nach Landesregelung – in vielen Fällen die gesetzliche Schulpflicht erfüllt und ein staatlicher Abschluss erworben werden. Die Schulen erhalten zwar keinen Finanzausgleich vom Staat, müssen sich im Gegenzug aber auch nicht an Lehrpläne halten (die es für ihre Bildungsgänge gar nicht gibt). Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist nicht genehmigungspflichtig, sie muss dem Staat lediglich angezeigt werden. Für all diese Angaben gibt es Ausnahmen in einigen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen). Ergänzungsschulen finden sich besonders häufig im berufsbildenden Bereich, wo es für manche (v. a. moderne) Berufe keine staatlichen Ausbildungsmöglichkeiten gibt. |
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| 5.) | Welche Vorteile haben Schulen in freier Trägerschaft? | |
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Ein nur vom Staat gestaltetes einheitliches Schulwesen stünde im Widerspruch
zu unserer pluralistischen Gesellschaft. Schüler haben unterschiedlichen
Anlagen, Neigungen und Berufswünsche. Je differenzierter das Schulwesen auf
diese Unterschiede eingehen kann, desto größer wird der Bildungserfolg sein.
Es ist das Recht der Eltern und Jugendlichen, unter verschiedenen
Schulprofilen dasjenige auszuwählen, das ihren individuellen Vorstellungen
am besten entspricht. Freie Schulen mit ihren differenzierten pädagogischen, weltanschaulichen und an den Bedürfnissen der Schüler orientierten Profilen können hier ein besonders vielfältiges Angebot machen. Schulen in freier Trägerschaft arbeiten eigenständig und effizient, sie können sich schnell an neue Entwicklungen anpassen. Viele allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft haben bestimmte Schwerpunkte, etwa im musischen oder fremdsprachlichen Bereich. Spezielle pädagogische Konzepte (z. B. Montessori- oder Waldorf-Pädagogik) finden sich vor allem an freien Schulen, genau so wie die Vermittlung klarer Werte und Orientierungen. Ersatzschulen, die sich an den staatlichen Lehrplänen orientieren müssen, sehen diese in der Regel nur als Mindestvoraussetzung an und gehen in ihrem Unterrichtsangebot häufig weit über die staatlichen Vorgaben hinaus. Außerschulische Projekte sind an vielen Schulen in freier Trägerschaft ebenso selbstverständlich wie soziales Engagement der Schüler und ein gutes Miteinander von Lehrern, Eltern und Schülern. Schulen in freier Trägerschaft sind Wirtschaftsbetriebe, die auf die Zufriedenheit ihrer Kunden – Schüler und Eltern – angewiesen sind. Schulen in freier Trägerschaft stellen ihr Lehrpersonal selbst ein und können sich so diejenigen LehrerInnen aussuchen, die zu ihrem Schulkonzept am besten passen. Unterrichtsausfall ist an den meisten freien Schulen ein Fremdwort. Im berufsbildenden Bereich bieten viele Schulen in freier Trägerschaft Ausbildungsgänge an, für die es an staatlichen Schulen oder in einer betrieblichen Ausbildung oft (noch) gar keine Entsprechung gibt. Diese Schulen reagieren damit schnell und innovativ auf aktuelle berufliche Anforderungen in der Wirtschaft. Die berufliche Aus- und Weiterbildung an VDP-Schulen erfolgt dabei auf einem anerkannt hohen qualitativen Niveau. Schulen in freier Trägerschaft bereichern das Schulwesen, entwickeln alternative und zusätzliche Angebote und gewährleisten eine lebendige Konkurrenz. Von diesem Wettbewerb profitiert auch das staatliche Schulwesen, das immer wieder erfolgreiche Beispiele aus dem privaten Schulwesen übernommen hat (z. B. die Ganztagsschule). |
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| 6.) | Wie finanzieren sich Schulen in freier Trägerschaft? | |
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Schulen in freier Trägerschaft haben grundsätzlich zwei Einnahmequellen: Einen
staatlichen Finanzausgleich und das Schulgeld der Eltern bzw. Schüler.
Allerdings erhalten nur Ersatzschulen einen Finanzausgleich vom Staat. In manchen
Bundesländern dürfen sie dafür kein Schulgeld erheben. Stattdessen zahlen
die Eltern normalerweise einen freiwilligen Beitrag an einen Förderverein.
Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen werden nicht gefördert,
sie finanzieren sich in der Regel ausschließlich über Schulgeld bzw.
Kursgebühren. Der Finanzausgleich für die Ersatzschulen bemisst sich an der Höhe der Kosten, die ein Schüler an einer staatlichen Schule verursacht. Je nach Bundesland erhalten Ersatzschulen einen unterschiedlich hohen Teil dieses Betrags, im Schnitt etwa zwei Drittel. Ihre restlichen Kosten müssen die Schulen über das Schulgeld decken. Dieses Schulgeld darf allerdings nicht zu hoch bemessen sein. Schließlich verlangt das Grundgesetz in Artikel 7, Absatz 4 von den Schulen in freier Trägerschaft zu Recht, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Leider reicht der staatliche Finanzausgleich in den meisten Fällen nicht aus, um das Schulgeld auf dem geforderten sozial verträglichen Niveau zu halten. In der Regel ist es nur den konfessionellen Schulen möglich, kein oder nur ein geringes Schulgeld zu erheben. Die jeweiligen kirchlichen Träger bringen in diesen Fällen die fehlenden Mittel auf. Die anderen Schulen in freier Trägerschaft versuchen mit Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder einem nach dem Einkommen der Eltern gestaffelten Schulgeld, soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen. Abhilfe wäre hier erst möglich, wenn flächendeckend ein höherer Finanzausgleich gezahlt würde (ca. 80 bis 85 Prozent der Gesamt-Schülerkosten an staatlichen Schulen). Diese Forderung vertritt der VDP seit langem; sie entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. |
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| 7.) | Sind Schulen in freier Trägerschaft nur etwas für Reiche? | |
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Nein, und das wollen und dürfen sie auch nicht sein. Schulen in freier
Trägerschaft sollen und müssen allgemein zugänglich sein; nicht zuletzt ist
die gesellschaftliche Durchmischung der Schülerschaft auch entscheidend für
den pädagogischen Erfolg. Das Grundgesetz verlangt in Artikel 7, Absatz 4
von den Schulen in freier Trägerschaft zu Recht, dass
„eine Sonderung der Schüler nach
den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“
Daher erhalten allgemein bildende Ersatzschulen einen staatlichen Finanzausgleich und dürfen nur
ein sozial verträgliches Schulgeld erheben (in manchen Bundesländern gar
keins). Leider ist der staatliche Finanzausgleich in den meisten Fällen zu
niedrig angesetzt. Um ihre Kosten zu decken, müssen die Schulen dann ein zu
hohes Schulgeld zu erheben. Daher fordert der VDP schon seit langem, den
staatlichen Finanzausgleich endlich flächendeckend auf ein ausreichendes
Niveau (ca. 80 bis 85 Prozent der gesamten Schülerkosten an staatlichen
Schulen) zu heben. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. Um soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen, gibt es an vielen Schulen in freier Trägerschaft Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder ein nach dem Einkommen der Eltern gestaffeltes Schulgeld. |
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| 8.) | Wie gründet man eine Privatschule? | |
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Eine Unterrichtseinrichtung gilt dann als Schule, wenn der Unterricht auf
Dauer unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in mehreren Fächern an
mehr als fünf Schüler planmäßig erfolgt. Ansonsten spricht man von freien
Unterrichtseinrichtungen (z. B. Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder
Nachhilfeeinrichtungen.
Die Errichtung einer Ersatzschule bedarf der staatlichen Genehmigung. Diese
Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen
Schulen zurücksteht,
wenn ihre Schüler nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern gesondert
werden
und wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend
gesichert ist. |
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| 9.) | Welche Voraussetzungen müssen LehrerInnen an Schulen in freier Trägerschaft erfüllen? | |
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Grundsätzlich sind Schulen in freier Trägerschaft in der Auswahl ihres Lehrpersonals frei.
Nur für die LehrerInnen an Ersatzschulen hat der Staat bestimmte Voraussetzungen festgelegt.
An diesen Schulen kann grundsätzlich unterrichten, wer über eine dem 1.
Staatsexamen/Diplom vergleichbare Hochschulausbildung verfügt. Bei
ausländischen Abschlüssen entscheidet das jeweilige Kultusministerium des
Landes nach Maßgabe der EU-Anerkennungsrichtlinien über eine Gleichstellung;
mit verschiedenen Ländern gibt es darüber hinaus bilaterale Abkommen, die
diese Anerkennung regeln. Neben der Hochschulausbildung muss auch eine
pädagogische Eignung nachgewiesen werden. Dies ist jedoch nicht so streng
reglementiert wie der Hochschulabschluss, die pädagogische Qualifikation
kann auch durch so genannte gleichwertige freie Leistungen erbracht werden.
In der Praxis haben die meisten PrivatschullehrerInnen an Ersatzschulen
mindestens die staatliche LehrerInnen-Ausbildung durchlaufen. Für das Lehrpersonal an Ergänzungsschulen und freien Unterrichtseinrichtungen gibt es keine vergleichbaren staatlichen Regelungen. In der Regel werden diese Schulen aber gegenüber Schülern und Eltern ein hohes Ausbildungs-Niveau ihrer LehrerInnen nachweisen wollen. |